STATUTEN
des Vereins «EurAsia Forum»
mit Sitz in Winterthur, Kanton Zürich,Schweiz.
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
EurAsia Forum
besteht mit Sitz in Winterthur, Kanton Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt
- Vermittlung und Verbesserung von Zusammenarbeit und Kommunikation aller Art und Institutionen in anderen Teilen der Welt, insbesondere Asien und Europa.
- Organisation von entsprechenden Anlässen
- Aufbau von gegenseitigem Verständnis und Vertrauen
- Initiierung gemeinsamer Projekte
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Freiwilligen Zuwendungen: Schenkungen, Vermächtnissen, Sponsorengeldern
- Öffentlichen Subventionen
- Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
- Anderen gesetzlich zugelassenen Mitteln
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Artikel 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
Wahl der Rechnungsrevisoren;
Abnahme der Vereinsrechnung;
Déchargeerteilung an den Vorstand;
Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträgen;
Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
Vorbereitung der Vereinsversammlung;
Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 7. November 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.